AGB
I. Allgemeines
1. Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge der Firma Turbo-Work GmbH auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sowie der Personalvermittlung.
2. Die Firma Turbo-Work GmbH ist seit dem 23.10.2020 im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) nach § 1 Arbeitnehmerrüberlassungsgesetz ((AÜG), erteilt durch das Landesarbeitsamt Nürnberg. Turbo-Work GmbH ist die Rechtsnachfolgerungin der Einzelfirma VORRATA GmbH Zeitarbeit. Dieser Einzelfirma wurde bereits am 01.03.1993 die Erlaubnis zur ANÜ erteilt.
3. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Turbo-Work GmbH (Stand: 01.01.2023) werden alle bisherige Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) sind Bestandteil aller auch zukünftiger n Geschäftsbedingungen abgelöst; frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen haben somit keinerlei Wirkung mehr. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird seitens der
Firma Turbo-Work GmbH ausdrücklich widersprochen.
4. Die Frist zur Kündigung von Verträgen bzw. Vereinbarungen beträgt 5 Arbeitstage zum Wochenende, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.
5. Für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Firma Turbo-Work GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der BRD.
6. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
7. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die gegenseitigen vertraglichen sowie nachvertraglichen Ansprüche ist der Geschäftssitz der Firma Turbo-Work GmbH, d.h. Mannheim.
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II. Arbeitnehmerüberlassung
1. Die Firma Turbo-Work GmbH erklärt als Auftragnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich, dass alle laufenden Sozialleistungen für die an den Kunden überlassenen Mitarbeiter von der Firma Turbo-Work GmbH abgeführt werden.
2. Sämtliche von der Firma Turbo-Work GmbH überlassenen Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Im Falle eines Unfalls ist der Auftraggeber zur Meldung gemäß § 193 SGB VII verpflichtet.
3. Die Durchführung von Erste.Hilfe-Maßnahmen beim Kunden ist zu gewährleisten.
4. Der überlassene Mitarbeiter hat die Arbeitszeiten des Auftraggebers einzuhalten und die ihm übertragenen Arbeiten ordentlich und sauber unter Einhaltung aller gültigen Rechtsvorschriften auszuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu beachten.
5. Der überlassene Mitarbeiter unterliegt hinsichtlich der Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Kunden der Schweigepflicht.
6. Die Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch die Firma Turbo-Work GmbH. Es dürfen vom Auftraggeber an den Mitarbeiter keinerlei Zahlungen (Abschläge usw.) geleistet werden. Für eventuell an den Mitarbeiter geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber wird keine Haftung übernommen. Auch eine Verrechnung wird verweigert.
7. Da der Mitarbeiter unter der Aufsicht und Leitung des Auftraggebers arbeitet, haftet die Firma Turbo-Work GmbH nicht für eventuelle Schäden. Das gilt auch für eine vorsätzliche Handlungsweise sofern gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber stellt die Firma Turbo-Work GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit entstehen sollten.
8. Wegen Krankheit ausgefallene Leiharbeitnehmer können von der Firma Turbo-Work GmbH ersetzt werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.
9. Die Abrechnung durch die Firma Turbo-Work GmbH erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber unterzeichneten Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und mittels Unterzeichnung zu bestätigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des überlassenen Mit-arbeiters. In Fällen der Mitteilung der Tätigkeitsdauer durch den Auftraggeber an die Firma Turbo-Work GmbH gelten diese -nach Bestätigung durch den Mitarbeiter- als genehmigt.
10.Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Firma Turbo-Work GmbH von einem Auftrag zurücktreten oder diesen verschieben. Hierzu gehört auch der Umstand der erschwerten oder unmöglichen Arbeitsaufnahme (auch durch einen eventuellen Einspruch des Betriebsrates) oder die Nichtbezahlung der Rechnungen durch den Auftraggeber. Der/die Mitarbeiter werden ggf. ohne Vorankündigung abgezo-
gen. Ein Schadensersatz kann daraus nicht abgeleitet werden.
11. Gemäß § 12 AÜG bedarf es für jede Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden. Mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) gelten die Bedingungen der Firma Turbo-Work GmbH als angenommen, auch wenn vom Auftraggeber dies nicht ausdrücklich gesondert bestätigt wird bzw. wurde oder ggf. sogar anders lautende Bedingungen geltend gemacht werden.
12. Die Stundenverrechnungssätze gelten jeweils zuzüglich der vereinbarten Zuschläge (z.B. für Überstun-
den, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen) und ggf. anfallender Werkzeuggestellung oder zusätzlichen Aufwand wegen auswärtigem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es fallen folgende Zuschläge an: 25% für Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr), 25% für Mehrarbeit (außerhalb der regelmäßigen betrieblichen und vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit des Auftraggebers), 50% bei Samstagsarbeit, 100% beiSonn- und Feiertagsarbeit, 150% am 1. Mai, an Oster- und Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag. Bei Zusammentreffen von verschiedenen Zuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet.
13. Die Firma Turbo-Work GmbH behält sich eine entsprechende Erhöhung der Stundenverrechnungssätze vor, sofern nach Vertragsabschluss tarifvertragliche Lohnerhöhungen und Branchenzuschläge eintreten oder der Mitarbeiter in einer Tätigkeit beschäftigt wird, die einer höheren Eingruppierung entspricht.
14. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Kunden unterzeichneten Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Ende der Arbeitswoche oder nach Beendigung des Einsatzes, die von dem überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise unmittelbar zu unterzeichnen und der Firma Turbo-Work GmbH zur Verfügung zu stellen. Mit der Unterzeichnung der Tätigkeitsnachweise bestätigt der Kunde verbindlich die dort ausgewiesene Tätigkeitszeit und -dauer.
15. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig und ist spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
16. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den überlassenen Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit erforderlich ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutz- und Aufsichtsbehörden einzuholen.
17. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Turbo-Work GmbH über jeden nicht zuvor ausdrücklich vereinbarten Auslandseinsatz des überlassenen Mitarbeiters vor Grenzüberschreitung schriftlich zu informieren. Für Folgen eines vorher nicht vereinbarten Auslandseinsatzes haftet der Auftraggeber in vollem Umfang und ist auch verpflichtet, die Firma Turbo-Work GmbH von Ansprüchen Dritter freizustel-
len, die aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen.
18. Der Auftraggeber sichert zu, Mitarbeiter der Firma Turbo-Work GmbH nicht in einem Baubetrieb im Sinne der §§ 211 ff SGB III i.v.m. der Baubetriebe -VO (inkl. Asbestsanierung) einzusetzen oder überwiegend Bauleistungen zu erbringen, noch die Arbeitskräfte auch nur vereinzelt oder vorübergehend in einer Baubetriebsabteilung im Sinne der Baubetriebe-VO (incl. Asbestsanierung) mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.
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III. Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung und ausschließliche Personalvermittlung
1. Turbo-Work GmbH ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an Turbo-Work GmbH eine Gebühr für die Vermittlungstätigkeit zu zahlen, wenn der Auftraggeber den überlassenen Mitarbeiter übernehmen möchte.
2. Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung
Sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter der Firma Turbo-Work GmbH ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an die Firma Turbo-Work GmbH zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf die Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit den Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zu verstehen. Die Vermittlungsgebühr beträgt das Doppelte des zu erwarteten Brutto-Monatsgehaltes des Arbeitnehmers beim Auftraggeber, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegt die Überlassungszeit unter 12 Monaten, so verringert sich die Vermittlungsgebühr pro Einsatzmonat um 1/12. Die Vermittlungsgebühr entfällt bei einer vereinbarten Überlassungszeit von 12 Monaten. Die Vermittlungsgebühr ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Auftraggeber bzw. mit Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitnehmerüberlassung eine Beschäftigung aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauf folgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt.
3. Reine Personalvermittlung (ohne Arbeitnehmerüberlassung)
Die Vermittlungsgebühr bei einer ausschließlichen Vermittlung (ohne vorangegangene Überlassung) beträgt nach Unterzeichnung des Arbeits-/Beschäftigungs- oder Dienst- bzw. Werkvertrages durch den Mitarbeiter/Bewerber/Freiberufler 2 Brutto-Monatsgehälter zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Vermittlungsgebühr wird sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch für mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen. Die Vermittlung gilt als erfolgt, wenn der Mitarbeiter dem Kunden von der Firma Turbo-Work GmbH vorgestellt wurde oder ihm durch diese bekannt ist.
IV. Abwerbung interner Mitarbeiter der Turbo-Work GmbH
1. Der jeweilige Vertragspartner unterlässt es selbst und/oder durch Dritte, bei der Firma Turbo-Work GmbH beschäftigte Mitarbeiter, insbesondere Personaldisponenten/innen abzuwerben und/oder ihnen im Falle einer Eigenkündigung durch diese Mitarbeiter/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Vorstehendes verpflichtet sich der Auftraggeber (Entleiher) an
die Firma Turbo-Work GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Die zur Verfügung gestellten bzw. vermittelten Mitarbeiter wurden von der Firma Turbo-Work GmbH auf ihre berufliche Eignung überprüft und dem Auftraggeber nur für die Ausführung der vertraglich festgelegten Tätigkeit überlassen bzw. für die angeforderten Arbeiten vermittelt. Eine Umsetzung oder Aufnahme einer nicht vertraglich geregelten Tätigkeit des Mitarbeiters durch den Kunden ist eine Vertragsänderung und daher umgehend der Firma Turbo-Work GmbH zu melden. Eine generelle Haftung der Firma Turbo-Work GmbH besteht nicht. Die Firma Turbo-Work GmbH haftet ausschließlich bei der Überlassung eines Mitarbeiters für ein Auswahlverschulden hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit. Sollte der Auftraggeber mit der Arbeitsleistung des überlassenen Mitarbeiters nicht zufrieden sein, so kann er dies am ersten Tag der Überlassung mitteilen. Für die Arbeitsleistung eines vermittelten Mitarbeiters steht die Firma Turbo-Work GmbH nicht ein. Die Firma Turbo-Work GmbH wird im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen bzw. vermitteln.
VI. Verschwiegenheitserklärung zur DS-GVO und BDSG
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag alle zwischen den Parteien erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläufe der Firma Turbo-Work GmbH. Von dieser Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. Der Auftraggeber stellt die Einhaltung der Verpflichtung sicher und garantiert, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Er trifft diejenigen Vorkeh-
rungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmenschützt. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Der Auftraggeber garantiert zudem die Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen. Von der Firma Turbo-Work GmbH erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten. Die Pflichten aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auf alle Mitarbeiter des Auftraggebers.